GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Meldepflicht der selbständig Erwerbstätigen
3
Anders als bei den Unselbständigen trifft bei den selbständig Erwerbstätigen die Meldepflicht grundsätzlich den Vers selbst. Dies gilt auch für den Fall einer Meldung durch eine Behörde im Sinne des Abs 4. Bei den Teilversicherungen sind nicht die Vers meldepflichtig iSd § 18, sondern nach Abs 3 der jeweilige Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt und nach Abs 3a
das Bundesministerium für Landesverteidigung (Präsenz-/Ausbildungsdienst),
das Bundesministerium für Inneres (Zivil-/Auslandsdienst),
der PVT (Übergangsgeldbezieher) bzw
der KVT (Kindererziehung).
4
Nicht nur Beginn und Ende der Pflichtversicherung sind zu melden. Die Meldepflicht ist während des gesamten Zeitraums einer bestehenden Versicherungspflicht gegeben (VwGH 83/08/0333).
5
Im Gegensatz zu § 22, laut dem eine Auskunft über Anfrage des Versicherungsträgers zu erteilen ist, geht bei Meldungen nach § 18 die Initiative vom Vers aus. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht vermag den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen (OLG Innsbruck ARD 5310/15/2002).
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Die bloße Nichtausübung des Gewerbes begründet noch keine Ausnahme von de...