GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 14d Beginn und Ende der Pflichtversicherung
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Die Pflichtversicherung der Freiberufler nach § 14b beginnt mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw dem Anfall einer Pension, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen KV begründet und besteht für die Dauer des Zusammentreffens der freiberuflichen Erwerbstätigkeit/der nicht krankenversicherungspflichtigen Pension/Alters(Todes)versorgungsleistung mit der anderen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit/Pension.
2
Nach Ende der die gesetzliche Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bzw Wegfall der Pension beginnt die Selbstversicherung nach § 14a (s dazu auch Rz 1 zu § 14c). Dem Versicherten steht jedoch in diesem Fall - im Gegensatz zum Ende der Selbstversicherung nach § 14a (§ 14c Rz 2 f) - auch ohne die Beendigung der Kammermitgliedschaft die Wahlmöglichkeit zu, der Krankenfürsorgeeinrichtung der gesetzlichen Interessenvertretung beizutreten bzw in der Selbstversicherung nach § 14a zu verbleiben.
3
Zu Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach § 14b s auch die Ausführungen zu § 14c.