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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 14c Beginn und Ende der Selbstversicherung

Aminger-Solich

1

Die Selbstversicherung beginnt gem Abs 1 grds mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt. Um jedoch die Einhaltung der Versicherungspflicht der Freiberufler, die nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, zu verbessern, beginnt die Selbstversicherung nach § 14a Abs 3 für jene Versicherten die nach § 14b pflichtversichert waren und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der KV nach dem GSVG begründet hat, aufgegeben haben und nunmehr nur noch die freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben, im Anschluss an die Pflichtversicherung nach § 14b. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Freiberufler nach Ende der Pflichtversicherung nach § 14b weder eine Selbstversicherung nach dem GSVG eingehen, noch einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung beitreten (ErläutRV 937 BlgNR XXIV. GP 9).

2

Ausgenommen im Fall des § 14a Abs 3, bei dem die Selbstversicherung auch mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Versicherte einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist, endet, ist ein willkürlicher Wechsel zwischen den in § 5 GSVG angeführten Optionen nic...

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