GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Beiträge
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Seit Inkrafttreten des BBG 2011 mit beläuft sich die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Eine Differenzierung nach Schul- und Studienzeiten findet nicht mehr statt (§ 32a).
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Hinsichtlich des in den EB erwähnten Risikozuschlags wird darauf hingewiesen, dass § 32a auch für Versicherte, die bereits vor 2005 ins Berufsleben eingestiegen sind, keinen Risikozuschlag vorsieht, sondern gemäß § 32a iVm § 311 Abs 4 GSVG ein derartiger Risikozuschlag nur von Personen, die vor dem geboren wurden und für die das APG gem seinem § 1 Abs 3 daher mit zwei hier nicht relevanten Ausnahmen nicht gilt (vgl § 1a Rz 8), zu entrichten ist.