GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Verweise
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§§ 14 (Formalversicherung), 33 Abs 7 und 8 (Beiträge zur Höherversicherung), 141 (Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung), 142 (Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung), 235 GSVG (Übergangsbestimmung).