GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Sonstiges
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Durch die Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen entsteht eine Art „Zusatzpension“ (vgl § 141).
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Die Beiträge zur Höherversicherung können als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht für Pflichtversicherungsbeiträge, die für die Höherversicherung angerechnet werden (§ 127b und § 142 GSVG). Diese sind als Werbungskosten voll absetzbar; im Gegenzug kommt die Steuerbegünstigung für den besonderen Steigerungsbetrag für diese Leistungsteile nicht zur Anwendung.
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2012 beträgt die maximale jährliche Beitragszahlung zur Höherversicherung € 8.460.
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§ 20 Abs 3 ASVG, der die Möglichkeit der Höherversicherung für in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversicherte Personen eröffnet, enthält keine Bestimmung, dass die Höherversicherung durch die Zahlung des Beitrages zur Höherversicherung bewirkt wird.