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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Dokumentvorschau
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Entstehen

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Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages zur Höherversicherung bewirkt, ohne dass es einer Antragstellung bedarf. Zufolge der im § 33 Abs 8 enthaltenen Bestimmung, dass die Beiträge zur Höherversicherung spätestens am 31. Dezember des Jahres, für das sie gelten, einzuzahlen sind, ist für das Entstehen einer Höherversicherung in einem Kalenderjahr bei Vorliegen der im § 13 Abs 1 geforderten Voraussetzungen der Zahlungszeitpunkt maßgebend.

Abstellend auf diese Verpflichtung ist die derzeitige Handhabe der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft derart, dass Höherversicherungsbeiträge in Buchungstagen vom 1.1. bis zum 2.1. eines Kalenderjahres automatisch noch als für das Vorjahr gewidmete Beiträge gelten und bei Buchungstagen vom 3.1. bis zum 10.1. in jedem Fall seitens des Versicherungsträgers erhoben wird, ob der Einzahlungstag der Beiträge noch im Vorjahr gelegen ist und diese Beiträge somit für das Vorjahr zu widmen sind und mangels weiterer früherer Zahlungen eine Höherversicherung für das Vorjahr bewirken.

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Zur „erstmaligen Aufnahme“ der Höherversicherung gemäß § 13 bedarf es eines auf Höherversicherung gerichteten Willensaktes des Ve...

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