GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Verhältnis APG zum GSVG
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Der in § 1 APG festgelegte Geltungsbereich zeigt, dass mit dem APG nur ausgewählte Teile des Leistungsrechts und nicht alle Bestimmungen des Leistungsrechts der gesetzl PV geregelt sind. Das Leistungsrecht der PV lässt sich nur durch eine Zusammenschau beider Normenkomplexe ermitteln. Das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht verbleibt weiter vollständig im GSVG. Auch die Regelungen über die Pensionsanpassung bleiben weiter im GSVG geregelt, ebenso wie das Organisations- und Verfahrensrecht (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 1 APG Anm 1).
2
§ 1 Abs 2 APG definiert das APG als lex specialis zu den Regelungen der SV-Gesetze (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 1 APG Anm 8).