GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Fehlen einer Höherversicherung nach einem anderen Bundesgesetz
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Diese Voraussetzung gilt nicht nur bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung während eines Kalenderjahres, sondern auch dann, wenn in einem Kalenderjahr während einer gewissen Zeit eine Versicherung in einer Pensionsversicherung und hieran anschließend oder nach einer Unterbrechung eine Versicherung in einer anderen Pensionsversicherung bestanden hat.