GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG
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Beiträge zur Höherversicherung können nur zu einer bestehenden Pflicht- bzw an deren Stelle tretenden Formalversicherung oder Weiterversicherung geleistet werden. Hingegen können zu Zeiten, die im Wege des Einkaufes (§ 239 GSVG bzw § 20 FSVG) nachträglich erworben werden, keine Höherversicherungsbeiträge gezahlt werden.
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Um sich für ein Kalenderjahr in der Pensionsversicherung nach dem GSVG höher zu versichern, genügt es, dass im gegenständlichen Kalenderjahr zumindest ein Tag der Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestand.
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Die Pflicht- oder Weiterversicherung ist auch in den Folgejahren für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung Voraussetzung und es besteht bei Wegfall der Pflicht- bzw Weiterversicherung auch kein Recht auf Höherversicherung. Der Auffassung, dass eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung lediglich im Zeitpunkt des Antrages auf Höherversicherung gegeben sein muss, kann nicht gefolgt werden (VwGH 92/08/0164 - ergangen zu § 20 ASVG).
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Die Leistung von Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ist nicht Voraussetzung, um ei...