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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

VI. Sonstiges

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Die für die Weiterversicherung einbezahlten Beiträge werden je nachdem, ob eine Widmung des Versicherten nach Abs 6 vorliegt oder nicht, entsprechend der Widmung oder für den Monat des Zahlungseingangs verwendet. Reicht ein Betrag zur Abdeckung eines Monatsbeitrages nicht aus, dann verbleibt dieser Betrag vorerst als Guthaben auf dem Konto. Bei verbleibendem Zahlungsrest wird im Rahmen der nächsten Zahlung versucht, den aktuellen Monat zu decken. Ergibt sich bei Deckung dieses aktuellen Monats ein Zahlungsüberschuss, der zur Widmung eines weiteren Monats ausreicht, dann wird der nächstältere ungedeckte Monatsbeitrag zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung innerhalb eines Jahres mit diesem Guthaben gewidmet.

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Liegen die im § 12 geforderten Voraussetzungen vor, dann steht dem Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nicht entgegen, dass aus der vorangegangenen Pflichtversicherung nach dem GSVG noch Beiträge geschuldet werden. Die Beiträge, die zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet werden, dürfen auch im Fall eines Beitragsrückstandes aus der Pflichtversicherung nicht zur Deckung dieses Beitragsrückstandes verwendet werden.

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And...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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