GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Ausscheiden bzw Ausgeschiedensein aus der Pflichtversicherung (Abs 1 lit a)
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Auch der Eintritt eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 4 bewirkt ein Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wobei bei Eintritt des im § 4 Abs 3 Z 2 angeführten Ausnahmegrundes die Begründung einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nicht möglich ist, weil eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorliegt. Auch bei einer Ausnahme nach § 4 Abs 1 Z 7 ist nach SVA-Praxis eine Weiterversicherung in der PV nicht möglich.
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Auf die pensionsversicherungsrechtliche Wertung der dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen Zeiten als Beitrags- oder Ersatzzeiten kommt es nicht an. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des Eintritts der Pflichtversicherung unabhängig von der Anmeldung und der Zahlung von Beiträgen (§ 10 Abs 1 ASVG) ist demnach das gegenständl Tatbestandsmerkmal auch dann gegeben, wenn eine Person aus einer (entgegen den Bestimmungen der § 33 ff ASVG nicht gemeldeten) Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG wieder „ausscheidet“, das heißt, wenn ihre Pflichtversicherung im Sinn des § 11 ASVG beendet wird und die dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangehenden Zeiten mangels rechtswirksamer ...