GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Versicherungsmonate
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Auch Versicherungszeiten gemäß § 116 Abs 7 (Besuch einer Bildungseinrichtung), für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs 9 und 10 entrichtet wurde, gelten, soweit sie sich nicht mit sonstigen leistungswirksamen Versicherungsmonaten im Sinn des § 119 Z 1 decken, als Versicherungsmonate im Sinn des § 12 Abs 1 lit b bzw Abs 5 und sind insoweit bei der Ermittlung der Vorversicherungszeiten zu berücksichtigen.
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Berücksichtigung bei der Ermittlung der Versicherungsmonate für die Vorversicherungszeit finden auch Versicherungsmonate, die sich bereits auf einen Pensionsanspruch ausgewirkt haben.