GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Vorversicherungszeiten
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Das Erfordernis des Abs 5 wurde im Rahmen der 18. GSVG-Nov BGBl 1991/677 auf 60 Versicherungsmonate reduziert, um bestimmten Gruppen von Personen, denen die Selbstversicherung nach § 16a ASVG nicht offen steht, zB Auslandsösterreichern, den Zugang zur Weiterversicherung dann zu erleichtern, wenn sie eine gewisse Beziehung zur österreichischen Sozialversicherung haben.
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Die Möglichkeit der jederzeitigen Erneuerung einer Weiterversicherung besteht nur dann, wenn diese besondere Vorversicherungszeit des Abs 5 erfüllt ist. Ansonsten kann bei Beendigung einer Weiterversicherung diese erst dann wieder neu eingegangen werden, wenn eine neue Pflichtversicherung bestanden hat.
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Die im Abs 5 geforderten 60 Versicherungsmonate bewirken nicht bloß den Entfall der Frist für die Antragstellung auf Weiterversicherung, sondern sind als besondere Vorversicherungszeit anzusehen, die gegebenenfalls auch an die Stelle der im Abs 1 lit b statuierten Vorversicherungszeit tritt. Auch bei Abstellen auf diese besondere Vorversicherungszeit müssen die im § 12 - abgesehen von den im Abs 1 lit b geforderten Vorversicherungszeiten - verlangten Voraussetzungen erfüllt sein.
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Gem Abs 2 muss zuletzt eine Ve...