Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Berechtigter Personenkreis (Abs 1)

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Bezüglich Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausscheiden und in Folge eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, ist zu differenzieren, ob es sich um Personen handelt, die vor dem geboren sind bzw ab dem . Bei Personen, die vor dem geboren sind, gelten Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs als Ersatzzeiten und selbiger hat keine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung zur Folge, weshalb sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges als auch nach dem Arbeitslosengeldbezug eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG möglich ist. Geburtsjahrgänge ab sind seit bei Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert (vgl Sonntag in Sonntag, ASVG, § 227 Rz 2 und 13), weshalb sowohl während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld als auch danach mangels Vorliegens der Voraussetzungen – Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw zuletzt nicht in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert – eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht zulässig ist.

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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