GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Wiederaufnahme
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Werden die in der Satzung geforderten Maßnahmen binnen dieser dreiwöchigen Frist nicht gesetzt, dann kann eine freiwillige Versicherung neuerlich abgeschlossen werden, sobald die Voraussetzungen für den Eintritt der freiwilligen Versicherung erneut erfüllt sind. Über Antrag ist dann diese freiwillige Versicherung neuerlich festzustellen, auch wenn keine Beitragszahlungen geleistet wurden. Werden in Folge die Voraussetzungen für den Ausschluss neuerlich erfüllt, dann erfolgt dieser umgehend.