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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Ausschluss

2

Bevor der Versicherte von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wird, wird entsprechend der Praxis der SVA der Ausschluss angedroht. Erfolgt nach der Ausschlussandrohung keine Zahlung bzw wird keine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen, dann erfolgt der Ausschluss von der freiwilligen Versicherung. Über den Ausschluss wird der/die Versicherte verständigt.

3

Zufolge der Deckungsregel, die besagt, dass sämtliche Beiträge für ein Monat bezahlt sein müssen, damit der Monat als gedeckt gilt (aus § 35 ergibt sich für die Beiträge, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein einheitlicher Fälligkeitszeitpunkt; in der Praxis wird auch ein automatisches Deckungsprogramm verwendet), ist der Ausschluss bei einem Versicherten, der mehrere freiwillige Versicherungen abgeschlossen hat, nur dann durchzuführen, wenn er mit seinen Beiträgen zu sämtlichen freiwilligen Versicherungen für mehr als drei Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dann für jede freiwillige Versicherung vorzunehmen.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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