GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VI. Selbständigenvorsorge
6
Für Personen, die der Pflichtversicherung in der KV nach dem GSVG unterliegen (Gewerbetreibende gem § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 und neue Selbständige nach § 2 Abs 1 Z 4), wurde mit eine obligatorische Selbständigenvorsorge geschaffen (s dazu Aubauer/Neumann, „Abfertigung neu“ für freie Dienstnehmer, Gewerblich Selbständige, Bauern und Freiberufler, taxlex 2007, 586; Neumann/Schindler, „Abfertigung neu“ für Selbständige, ASoK 2008, 172; Neumann, Die neue Selbständigenvorsorge, ZAS 200, 148). Ausgenommen von der obligatorischen Vorsorge sind „Opting-in-Krankenversicherte“ und jene Freiberufler, die in eine GSVG-KV (gem § 14a und 14b) optiert haben. 1,53 % der vorläufigen KV-Beitragsgrundlage nach GSVG werden in die Selbständigenvorsorge einbezahlt. Vgl näher § 49 ff BMSVG.