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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Allgemeines

1

Diese Bestimmung legt zum einen die Voraussetzungen für die Möglichkeit des Ausschlusses aus den freiwilligen Versicherungen im Bereich der Krankenversicherung fest, zum anderen ist darin die Verpflichtung des Versicherungsträgers determiniert, die Bedingungen unter denen eine Wiederaufnahme in diese freiwilligen Versicherungen möglich ist, festzulegen. Die SVA hat folglich in § 11 der unter der Nummer 109/2011 verlautbarten Satzung 2011 festgelegt:

Die Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung bzw in den Kreis der Optionsberechtigten nach § 25 kann im Falle des Ausschlusses nach § 11 Abs 1 GSVG verfügt werden. Zu diesem Zweck hat der Versicherungswerber/die Versicherungswerberin innerhalb dreier Wochen nach Erhalt der Verständigung über das Ausscheiden aus der Versicherung bzw Berechtigung die Wiederaufnahme zu beantragen sowie die rückständigen Beiträge einschließlich des Beitrages für den laufenden Beitragszeitraum zu entrichten oder eine entsprechende Zahlungsvereinbarung zu treffen.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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