GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Sonstiges
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Beiträge für eine Familienversicherung gemäß § 10, die Pflichtversicherte oder Weiterversicherte für im § 10 genannte Personen leisten, stellen beim Pflicht- oder Weiterversicherten keine Betriebsausgaben dar. Werden im Rahmen der Familienversicherung diese Beiträge von den versicherten Familienmitgliedern selbst getragen, können sie von diesen Personen im Rahmen ihrer Einkunftsermittlung als Betriebsausgaben (Werbungskosten) in Höhe der selbst getragenen Beiträge oder allenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Beiträge, die im Rahmen der Familienversicherung für Personen, die dem begünstigten Personenkreis iSd § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 angehören, geleistet werden, stellen beim Beitragszahler Sonderausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 dar (EStR 2000, Rz 1242).