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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

IV. Ende (Abs 3)

13

Es wird diesbezüglich auf die Regelung betreffend die Zusatzversicherung in § 9 Abs 3 verwiesen.

Die Austrittserklärung erfolgt durch den Versicherten.

14

Die Familienversicherung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, wobei zu diesen Voraussetzungen in erster Linie auch der Bestand einer Pflichtversicherung zählt. Tritt im Hinblick auf die Pflichtversicherung ein Ausnahmegrund ein, dann endet auch die Familienversicherung und diese freiwillige Versicherung muss, wenn die Pflichtversicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes wieder beginnt, allenfalls neu begründet werden.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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