GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Beginn (Abs 3)
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Die Familienversicherung beginnt grundsätzlich (siehe § 10 Abs 3 2. und 4. Satz) mit dem auf die Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, dann beginnt die Familienversicherung mit dem nächstfolgenden Monatsersten.
12
Mit der 21. GSVG-Nov BGBl 1996/412, welche mit in Kraft trat, wurde festgelegt, dass, sofern die Familienversicherung für Personen abgeschlossen wird, die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bestanden hat, die Familienversicherung zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung bzw Anspruchsberechtigung anschließt, wenn die Anmeldung binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung bzw Anspruchsberechtigung erfolgt und dies beantragt wird. Durch diese Ergänzung sollte ein lückenloser Krankenversicherungsschutz für diese Personengruppe gewährt werden, da ohne diese Ergänzung die Familienversicherung für solche Personen frühestens erst mit dem auf das Ende der erwähnten Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung folgenden Monatsersten ...