GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Fehlen einer eigenen Krankenversicherung bzw Krankenfürsorge
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Mit dem Eintritt einer beitragsfreien Anspruchsberechtigung gem § 83 ist für diese Person die Familienversicherung zu beenden. Einer besonderen Austrittserklärung des Versicherten bedarf es hiefür nicht.