GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
7
Der gewöhnliche Aufenthalt setzt - im Unterschied zum Wohnsitz - nicht die Absicht voraus, sich dauernd an dem betreffenden Aufenthaltsort niederzulassen. Wohl aber bedingt die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts eine relativ längere Dauer des Aufenthalts an einem bestimmten Ort, wie schon der Ausdruck „gewöhnlich“ verdeutlicht. Bei Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes stehen somit die faktischen Gegebenheiten und nicht der Wille der betreffenden Person nach dem Verbleiben am Aufenthaltsort im Vordergrund.
In § 66 Abs 2 JN wird bestimmt, dass sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt und weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts abhängt. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Im Allgemeinen kann bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden (3 Ob 552/88; RS0074198). Der Aufenthaltsort ...