GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Freiwillige Arbeitslosenversicherung
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Seit besteht für Selbständige die Möglichkeit, eine freiwillige AlV abzuschließen („Opting-In-Modell“; § 3 AlVG). Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der PV nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können in die AlV einbezogen werden, wenn sie nicht auf Grund ihres Lebensalters ausgenommen sind.
Erwerbstätige werden von der SVA über die Möglichkeit der Einbeziehung in die AlV informiert und können binnen sechs Monaten nach der Verständigung ihren Eintritt erklären. Die getroffene Entscheidung bindet für acht Jahre. Der zur Gänze vom Versicherten zu leistende Beitragssatz beträgt 6 %. Die Beitragsgrundlage beträgt nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gem § 48 GSVG (siehe § 3 Abs 4 AlVG iVm § 2 AMPFG). Siehe dazu Aubauer/Neumann, Arbeitslosenversicherung für Selbständige und Bildungskarenz Neu, taxlex 2008, 36; Pačić, Arbeitslosenversicherung für Selbständige, ZAS 2008, 156; Pflug, Arbeitslosigkeit von Selbständigen, taxlex 2009, 493; Galler, Die neue Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen und die Arbeitslosenversicherung f...