GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Abschlussberechtigter Personenkreis
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Die SVA hat von der im Abs 1 GSVG eingeräumten Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht und in § 10 der Satzung 2011, verlautbart unter der Nummer 109/2011, bestimmt:
Pflichtversicherte und Weiterversicherte können gemäß § 10 Abs 1 sowie 11a GSVG unter den im § 10 Abs 2 GSVG genannten Voraussetzungen für folgende Personen eine Familienversicherung abschließen:
den Ehegatten/die Ehegattin, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß § 83 Abs 6 oder 7 GSVG nicht als Angehörige gelten;
Verwandte in auf- und absteigender Linie (ausgenommen Kinder, die gemäß § 83 Abs 2 GSVG anspruchsberechtigt sind), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad;
mit dem/der Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;
eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte bzw verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt und für die/den nicht schon eine Anspruchsvoraussetzung gemäß § 83 Abs 8 GSVG besteht, wenn weiters ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte/lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist;
den/die eingetragene/n Partner/Partnerin, die nicht als Angehörige gemäß § 83 Abs 6 oder Abs 7 GSVG gelten.
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Die im Vergleich zur gesetzlichen Formulierung - du...