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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Dokumentvorschau
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

1. Abschlussberechtigter Personenkreis

1

Die SVA hat von der im Abs 1 GSVG eingeräumten Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht und in § 10 der Satzung 2011, verlautbart unter der Nummer 109/2011, bestimmt:

Pflichtversicherte und Weiterversicherte können gemäß § 10 Abs 1 sowie 11a GSVG unter den im § 10 Abs 2 GSVG genannten Voraussetzungen für folgende Personen eine Familienversicherung abschließen:

1.

den Ehegatten/die Ehegattin, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß § 83 Abs 6 oder 7 GSVG nicht als Angehörige gelten;

2.

Verwandte in auf- und absteigender Linie (ausgenommen Kinder, die gemäß § 83 Abs 2 GSVG anspruchsberechtigt sind), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad;

3.

mit dem/der Versicherten verschwägerte Personen gleichen Grades;

4.

eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte bzw verschwägerte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt und für die/den nicht schon eine Anspruchsvoraussetzung gemäß § 83 Abs 8 GSVG besteht, wenn weiters ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte/lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist;

5.

den/die eingetragene/n Partner/Partnerin, die nicht als Angehörige gemäß § 83 Abs 6 oder Abs 7 GSVG gelten.

2

Die im Vergleich zur gesetzlichen Formulierung - du...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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