GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Sonstiges
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Beiträge für eine Zusatzversicherung gemäß § 9 GSVG sind als Beiträge zu einer Taggeldversicherung zu qualifizieren. Die entsprechenden Leistungen aus einer solchen Versicherung stellen steuerpflichtige Einkünfte bei jener Einkunftsart dar, bei der sie als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Die Beitragsleistungen sind beim Beitragszahler als Betriebsausgaben abzugsfähig (EStR 2000, Rz 1243). Gemäß § 25 Abs 2 Z 2 werden die zur Zusatzversicherung vorgeschriebenen Beiträge für die Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzugerechnet.
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Die Zeiten des Bezugs von Krankengeld nach dem GSVG gelten nicht als Ersatzzeiten nach § 227 Abs 1 Z 6 ASVG (10 ObS 286/97z).
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Im Konnex mit der Beendigung der Zusatzversicherung, findet sich in § 9 Abs 3 die Bestimmung, dass die Zusatzversicherung in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs 1 Z 1 bis 5 und 7 endet. Die hier determinierte Einbeziehung auch von § 7 Abs 1 Z 4 und Z 5, welche das Ende der Pflichtversicherung für Personengruppen festlegt, für welche laut § 9 Abs 1 die Begründung einer Zusatzversicherung überhaupt nicht möglich ist, bedarf - da es sich um eine redaktionell notwendig vorzunehmende Korrektur handelt - einer legistischen ...