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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

IV. Ende (Abs 3)

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Im Rahmen der 10. GSVG-Nov, BGBl 1986/112 fand – im Hinblick auf eine angestrebte Harmonisierung mit den Austrittsregelungen betreffend andere freiwillige Versicherungen im Interesse der Versicherten – eine Anpassung statt, sodass auch die Zusatzversicherung mit dem Ende des Kalendermonates endet, in dem der Austritt erklärt wird.

12

Mit dem Ende der GSVG-Krankenversicherung endet auch die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung, da eine Zusatzversicherung nur zu einer bestehenden Versicherung hinzutreten kann. Unabhängig von der Dauer der Unterbrechung der Krankenversicherung ist diese neu zu beantragen, wenn die Krankenversicherung wieder beginnt.

13

Auch bei Eintritt eines Ausnahmegrundes betreffend die Pflichtversicherung endet die Zusatzversicherung. Mit dem Tag des Wegfalls des Ausnahmegrundes beginnt die Pflichtversicherung gemäß § 6 Abs 1 Z 5 wieder und kann eine Zusatzversicherung neu begründet werden.

14

Mit dem Ende der Zusatzversicherung fällt auch der Leistungsanspruch auf Kranken- und Taggeld weg. Nach dem Ende der Zusatzversicherung erbrachtes Kranken- und Taggeld gebührt nicht und muss zurückgezahlt werden.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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