GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Beginn (Abs 2)
9
Nach einem Ausschluss gemäß § 11 GSVG iVm § 11 der Satzung der SVA beginnt im Fall der Wiederaufnahme der Zusatzversicherung diese mit dem Monatsersten nach Einlangen des Wiederaufnahmeantrags.
10
Wird ein Antrag auf Zusatzversicherung an einem Monatsersten gestellt, dann beginnt die Zusatzversicherung mit dem nächstfolgenden Monatsersten.