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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Dokumentvorschau
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

1. Altersgrenze

5

Diese Altersgrenze gilt nicht nur beim erstmaligen Abschluss einer Zusatzversicherung. Auch wenn infolge des Endes der GSVG-Krankenversicherung auch die Zusatzversicherung endet und mit neuerlichem Beginn der GSVG-Krankenversicherung auch die Zusatzversicherung beantragt wird, darf der Versicherte zum Zeitpunkt dieser neuerlichen Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, andernfalls der Antrag auf Zusatzversicherung abzuweisen ist. Durch den Eintritt eines Ausnahmegrundes enden die Pflichtversicherung und folglich auch die Zusatzversicherung.

6

Nach einem Ausschluss gemäß § 11 GSVG iVm § 11 der Satzung der SVA ist der Antrag auf Wiederaufnahme in die Zusatzversicherung abzulehnen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des neuerlichen Beginns der Zusatzversicherung das 60. Lebensjahr vollendet hat.

7

Wurde die Zusatzversicherung vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgeschlossen, dann läuft sie auch nach dem 60. Lebensjahr weiter.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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