GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Berechtigter Personenkreis (Abs 1)
1
Die Zusatzversicherung kann von aktiven Krankenversicherten nach § 2 Abs 1 beantragt werden. Überdies wird seitens der SVA auch die Antragstellung durch einen Selbst-/Pflichtversicherten gemäß § 14a und 14b sowie durch einen Opting-In-Versicherten gemäß § 3 Abs 1 Z 2 zugelassen.
2
Für eine Person, die der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 unterliegt und die mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst rückwirkend nach Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen wird, muss bzw kann, da es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die den Zeitpunkt des Beginns der Zusatzversicherung bei rückwirkender Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 speziell regelt, auch nur die rückwirkende Einbeziehung in die Zusatzversicherung möglich sein.
3
Auch Versicherte, die neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, haben unter der Voraussetzung, dass vor dem 60. Lebensjahr eine Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld (§§ 106 und 108) abgeschlossen wurde, weiterhin Anspruch auf Leistu...