GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Beitrags- und leistungsrechtliche Folgen
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Die in der Krankenversicherung nach dem GSVG Weiterversicherten, die Beiträge nach § 30 Abs 1 entrichten, erhalten zufolge § 14 Abs 1 Z 2 der unter der Nr 109/2011 verlautbarten Satzung 2011, anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt (vgl zu Sach- und Geldleistungen grds § 85).
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Das Vorliegen offener Beiträge aus der Pflichtversicherung hindert die Begründung der Weiterversicherung in der Krankenversicherung nicht. Wird ein Antrag auf Weiterversicherung bei vorhandenem Beitragsrückstand gestellt, ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass einlangende Zahlungen immer auf die älteste Schuld gebucht werden, somit eine Widmung erst bei gänzlicher Begleichung des Rückstands berücksichtigt wird.
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Sobald die Weiterversicherung in der Krankenversicherung begründet wurde, verliert diese Versicherung den Charakter der Freiwilligkeit insofern, als für die Dauer der Versicherung eine unbedingte Verpflichtung zur Beitragszahlung besteht. Die Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung unterliegen dem gleichen rechtlichen Regime wie die Pflichtversicherungsbeiträge (Fälligkeit, Einzahlung, Verfahren zur Eintreibung etc).