Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

IV. Ende (Abs 7)

17

Wenn während des Bestands einer Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG eine ASVG-Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintritt, dann ist die Weiterversicherung zu beenden. Fällt die ASVG-Pflichtversicherung in weiterer Folge wieder weg, dann sind die Voraussetzungen für einen Weiterbestand der Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG nicht mehr gegeben, weil zuletzt keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorlag. Bei einer derartigen Konstellation ist eine Formalversicherung vom Ende der ASVG-Pflichtversicherung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wurde, festzustellen, sofern die sonstigen Voraussetzungen für eine Formalversicherung gegeben sind (vgl dazu näher § 14).

18

Die Weiterversicherung endet mit dem Tag des Wegfalls der Voraussetzungen und nicht dem darauffolgenden Letzten des Kalendermonats

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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