GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Anspruchsberechtigter Personenkreis
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Nach dem Tod des Versicherten kann die Krankenversicherung bzw die Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei Vorliegen der im Abs 3 bzw Abs 4 näher umschriebenen Voraussetzungen von einer überlebenden, gemäß § 83 als Angehörigen geltenden Person oder von einer überlebenden, gemäß § 10 als Familienangehörigen geltenden Person fortgesetzt werden. Die in der ursprünglichen Fassung des GSVG festgelegte Einschränkung des Fortsetzungsrechtes auf den überlebenden Ehegatten, eine überlebende, gemäß § 10 als Familienangehörige geltende Person und den überlebenden, bestimmte Voraussetzungen erfüllenden Doppelwaisen wurde durch die 16. GSVG-Nov, BGBl 1989/643, welche mit in Kraft getreten ist, wegen - wie in den EB 1101 BlgNR 17. GP näher ausgeführt wird - unvertretbarer Härten gegenüber einfach verwaisten Kindern beseitigt.
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Mit dem EPG BGBl I 2009/135 werden die für Eheleute und frühere Eheleute geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen - so auch jene bezüglich der Fortsetzung der Krankenversicherung bzw der Weiterversicherung in der Krankenversicherung - auch auf gleichgeschlechtliche Paare im Sinne des EPG anwendbar bzw sinngemäß anwend...