GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
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Für die Bezieher von Geldleistungen nach § 6 AlVG (ausgenommen Altersteilzeitgeld nach § 6 Abs 1 Z 5 AlVG) gelten gemäß § 2 Abs 2 Z 4, Z 10 und Z 12 ASVG die Bestimmungen des ASVG, weshalb bei Eintritt eines Leistungsbezuges nach § 6 Abs 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 und Z 7 AlVG die Weiterversicherung in der Krankenversicherung zu beenden ist.
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Sowohl eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG als auch eine solche nach § 19a ASVG sind einer Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG nicht hinderlich.