GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. In der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige
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Dazu zählen natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, Gesellschafter einer OG, unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG, sofern die jeweilige Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer ist und geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, sofern die GmbH Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3).