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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

IV. Schwerarbeiterpension (Abs 13a, 13b)

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Die Regelung des GSVG ist von der Schwerarbeiterpension gem § 4 Abs 3 APG zu unterscheiden: Während im APG 540 VM als Mindestversicherungszeit reichen, ist im GSVG nach wie vor der Erwerb von 480 bzw 540 BM erforderlich. Allerdings können Frauen nach dem GSVG mit Vollendung des 55. Lj in Schwerarbeitspension gehen, nach dem APG erst mit 60 Jahren. § 4 Abs 3 APG gilt faktisch ab nur für Männer, weil Frauen die nächsten Jahre noch mit Vollendung des 60. Lj (vgl § 130 Rz 3) in die AP gehen können (Teschner/Widlar/Pöltner § 4 APG Anm 10). Bei Frauen ist zu beachten, dass Geburtsjahrgänge bis 1963 die GSVG-Regelung in Anspruch nehmen können (bei Geburtstag im Dezember 1963 daher Pensionsantritt noch am möglich), für Geburtsjahrgänge ab 1964 kommt nur § 4 Abs 3 APG in Betracht, daher ist ein Pensionsantritt erst ab möglich (vgl Panhölzl, Vollziehungsprobleme bei der Schwerarbeitspension, DRdA 2009, 98).

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Die begünstigte Abschlagsregelung des Abs 13a entspricht der Regelung des § 5 Abs 2 APG (zu den Details vgl Neumann/Seidenberger, Die Abschläge im österreichischen Pensionsrecht, [109 ff]; zu den Abschlägen bei der Parallelrechnung gem § 15 Abs 6 und 7 APG vgl Panhölzl aaO)

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Die in § 607 Abs 14 ASVG genannte VO ist die Schwera...

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