GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Langzeitversichertenregelung (Abs 12 und 13)
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Es handelt sich um die vielfach als „Hacklerregelung“ bezeichnete begünstigte Variante der vorzAP bei langer Versicherungsdauer. Sie wurde zunächst durch das SRÄG 2008 BGBl I 2008/129 bis zum Jahr 2013 verlängert.
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Für Männer ab Jahrgang 1954 und Frauen ab Jahrgang 1959 ermöglicht die durch das BBG 2011 eingefügte Auslaufregelung in § 306 Abs 10 eine Inanspruchnahme wie folgt: Für Männer wird das Anfallsalter auf die Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben, für Frauen der Jahrgänge 1959 bis 1961 auf die Vollendung des 57., 58. und 59. Lebensjahres. Für Frauen, die ab bis geboren sind, ergibt sich als Anfallsalter das 60. Lebensjahr, das ist das dzt geltende Regelpensionsalter. Frauen, die ab geboren sind, fallen hingegen bereits unter den Geltungsbereich des BVG über unterschiedliche Altersgrenzen (vgl § 130 Rz 3). Daher wird die Langzeitversichertenpension mit 62 Jahren für Frauen relevant, die ab dem geboren sind, zumal für die Folgejahrgänge das Anfallsalter für die Langzeitversichertenpension mit 62 Jahren bestehen bleibt, während das Regelpensionsalter schrittweise auf 65 Jahre angehoben w...