GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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4. Tod des Versicherten
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Bezüglich der Beendigung der Pflichtversicherung bei Tod des Versicherten wird für die Gruppe der nach § 2 Abs 1 Z 4 Pflichtversicherten im § 7 Abs 4 sowie für die sogenannten „Opting-In“-Krankenversicherten im § 7 Abs 5 explizit determiniert, dass die Pflichtversicherung jedenfalls mit dem Tod des Versicherten endet. Für die übrigen Personengruppen, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, findet sich eine spezielle Bestimmung für den Fall des Todeseintritts nicht. In Teschner/Widlar, GSVG, § 7 Anm 1a, wird auf eine Auslegung der SVA hingewiesen, wonach im Hinblick darauf, dass § 7 Abs 1 keine ausdrückliche Einschränkung in der Richtung enthält, dass im Fall des Todes eines in der KV Pflichtversicherten diese Versicherung jedenfalls mit dem Todeszeitpunkt zu enden hätte, es vertretbar erschiene, die genannten Regelungen auch auf den Fall eines inmitten eines Kalendermonates erfolgten Todes eines Pflichtversicherten in dem Sinn anzuwenden, dass diesfalls die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats endet. Nach der derzeitigen Praxis der SVA endet die Pflichtversicherung - aus gesamtsystematischen Erwägungen und im Hinblick darauf, dass die Rechtsfähig...