GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Endigungsgrund an einem Monatsersten
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Wenn eine die Pflichtversicherung begründende Ausübungsberechtigung an einem Monatsersten erlischt bzw ein Ausnahmegrund an einem Monatsersten eintritt, dann endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des vorangegangenen Monats. In den Fällen, in denen das Ende der Pflichtversicherung auf eine entsprechende Firmenbucheingabe abstellt, ist die Pflichtversicherung ebenfalls mit dem Letzten des vorangegangen Monats zu beenden, wenn die Eingabe an einem Monatsersten beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.