GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Eintritt eines Ausnahmegrundes
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Bei „§ 2 Abs 1 Z 2 und Z 3-Gesellschaftern“ wird bei Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung der Gesellschaft die Pflichtversicherung wegen dieses Ausnahmegrundes beendet.
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Eine rückwirkende Beendigung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 aufgrund des rückwirkenden Nichtbetriebes der Gewerbeberechtigung ist nicht möglich, wenn der Versicherte bis zur Anzeige des Ruhens des Gewerbebetriebes Leistungen aus der Pensionsversicherung bezogen hat (BMSG , 322.818/0001-II/A/3/2006). Derartige Leistungen aus der Pensionsversicherung schaden der rückwirkenden Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
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Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 kann bei unter 50 % beteiligten geschäftsführenden Gesellschaftern auch durch Eintritt einer ASVG-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund eben dieser Geschäftsführer-Tätigkeit enden (zB bei zunächst unentgeltlicher Leistungserbringung, dann Anmeldung des Geschäftsführers nach ASVG).
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Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich als Endigungsgrund für die Pflichtversicherung der neuen Selbständigen angeführt, kann die Pflichtversicherung derselben auch dadurch enden, dass aufgrund der...