GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 231 Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten
1
Siehe Art 20 Abs 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit), das DSG 2000, die SV-DSV und die Strafbestimmungen in § 122 StGB bzw § 51 f DSG 2000. Die Amtsverschwiegenheit für Mitglieder der Verwaltungskörper ergibt sich aus § 201.
2
Das AuskunftspflichtG richtet sich an die SVA, nicht an den jeweiligen Bediensteten.
3
Die Meldeverpflichtung nach § 37 Abs 2 JWG beim Verdacht auf Misshandlung von Minderjährigen gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass jemand auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Sie gilt nicht nur für die SVA, sondern direkt für die jeweils tätigen Bediensteten und hat als lex specialis Vorrang vor der Verschwiegenheitspflicht nach § 231.