GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 229g Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten (§ 29a)
1
§ 229g war ursprünglich durch BGBl I 2010/102 als § 229f kundgemacht (Doppelvergabe zur bestehenden Nummerierung). Die Zählung wurde ab durch BGBl I 2011/122 berichtigt.
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Die österr SVT verfügen nur dort über (aktuelle) Informationen betr Pensionen (im Europarecht: Renten) aus dem Ausland, wo sich solche Bezüge auf österr Leistungen auswirken (zB bei der Ausgleichszulage). Aufzeichnungen über andere Sachverhalte wurden nicht geführt (durften nicht geführt werden: § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000, § 5 Abs 2 Z 1 SV-DSV, „Ballastwissen“ ist unzulässig). Es können jedoch einschlägige Aufzeichnungen der Finanzverwaltung vorhanden sein, weil Leistungen aus dem Ausland auch steuerlich relevant sein können (zB im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnungen usw). Die Übermittlungsverpflichtung betrifft nur vorhandene Daten, sie begründet keine zusätzlichen Erhebungen durch die Finanzbehörden (EB 937 24. GP, 8).
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Nach dem Wortlaut des G ist die Übermittlungsverpflichtung der Finanzbehörden daran geknüpft, ob KV-Schutz besteht, was wiederum nur beim KV-Träger bekannt sein kann. Diese Voraussetzung kann durch ...