GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Pensionsanspruch
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Im Fall eines Pensionsanspruches kommt hinsichtlich der Beendigung der Pflichtversicherung ausschließlich die Regelung des § 7 Abs 3 zum Tragen. Sowohl § 7 Abs 1 Z 3 als auch § 7 Abs 2 Z 3 normieren nämlich, dass die dort genannten Beendigungen der Pflichtversicherung nur „nach Maßgabe des Abs 3“ eintreten. Diese Bestimmung normiert, dass das Gesellschaftsverhältnis bzw die Geschäftsführungsbefugnis erloschen sein muss. Von einer korrekten und zeitnahen Firmenbucheingabe mag zwar im Regelfall auszugehen sein, doch enthält das Gesetz keine Regelung über eine zeitliche Nähe. Durch die der einzigen weiteren Gesellschafterin und Geschäftsführerin zugegangenen Erklärung des Rücktritts von der Geschäftsführertätigkeit ist ein derartiges Erlöschen gegeben. Eine Koppelung mit der Firmenbucheingabe ist für die Beendigung nach § 7 Abs 3 nicht notwendig (VwGH 2006/08/0098).
36
Bei der Liquidation einer GmbH im Zusammenhang mit einem Pensionsstichtag erscheint es als vertretbar, dass die Pflichtversicherung bereits mit Liquidationsbeginn bzw Insolvenzeröffnung beendet wird. Ausgehend von der Definition des Begriffs „Geschäftsführungsbefugnis“ als Berechtigung des geschäftsführe...