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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 219 Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Souhrada

1

Diese Bestimmung steht Delegierungen nach § 207 dann entgegen, wenn diese dazu führen würden, dass für bestimmte hier aufgezählte Entscheidungen keine Verwaltungsbeschlüsse mehr notwendig wären.

2

Der Genehmigungsvorbehalt ist Teil des Aufsichtsrechts und nach dessen Bestimmungen auszulegen, wodurch es nicht im ungebundenen Ermessen der Aufsicht liegt, eine Maßnahme zu genehmigen. Heranzuziehen sind die Prüfungsmaßstäbe des § 221. Der Hinweis auf § 31 Abs 7 Z 1 ASVG in Abs 1 und 2 bezieht sich auf jene Sachverhalte, in denen der HV zustimmungsberechtigt ist. Eine Erweiterung des Zustimmungsrechts des HV auf alle Fälle, in denen eine ministerielle Genehmigung nach § 219 erforderlich ist, kann aus diesen Hinweisen nicht abgeleitet werden. Ein Zustimmungsrecht des HV wurde verneint, wenn der dem Vorhaben zu Grunde liegende Verwendungszweck (Parkplatz) von § 31 Abs 7 ASVG nicht erfasst war (Anlassfall: Hauptstelle der KGKK, Schreiben des HV 41-ORG-23.21/11 Rl v ).

3

Genehmigungspflichtig sind, da Beschränkungen der Selbstverwaltung restriktiv auszulegen sind, erst jene Beschlüsse, durch welche die konkreten Grundlagen für die jeweilige Vorgangsweise (Abschluss...

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