GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Beendigung der betrieblichen Tätigkeit
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Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 endet - sofern und solange die für die Versicherungspflicht maßgebende Einkommensgrenzen überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs 4 Z 1).
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Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar eine Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (VwGH 2004/08/0094; 2004/08/0205) bzw die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt beispielsweise ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH 2000/08/0068; 2004/08/0094).
Eine Betriebsstilllegung liegt auch nicht vor, wenn der Zweck der geschäftlichen Tätigkeit auf die Sanierung des Wirtschaftsobjektes (Fremdenheim) und in weiterer Folge auf d...