GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 218a Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
1
Genehmigungspflichtig ist der Beschluss des Verwaltungskörpers, nicht die Maßnahme als solche. Die Genehmigung/Nichtgenehmigung erfolgt durch (beim VwGH anfechtbaren) Bescheid. Die Praxis der Registergerichte ist uneinheitlich: Manche Gerichte lassen sich diesen Bescheid vorlegen, für andere Gerichte reicht ein den jeweiligen sonstigen Kriterien entsprechender Antrag aus.
2
Unter die Genehmigungspflicht fallen auch Änderungen von Gesellschaftsverträgen, insb Kapitalerhöhungen, weil jede Änderung eines GesV eine Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft und deren Gesellschafter bedeutet, somit auch eine Änderung der Voraussetzungen, welche der ursprünglichen Genehmigung zugrunde lagen.
3
Das Gesetz bietet keine Handhabe, bei Änderungen zwischen „geringfügigen“ und „anderen“ Sachverhalten zu unterscheiden (BMASK , 21117/0008-II/A/3/2009).