GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 216 Rechnungsabschluß und Nachweisungen
1
Diese Weisungen für die Rechnungsführung und für die Statistik sind unter www.sozdok.at zugänglich („RechnVorschr SV“ bzw „statWeis*“), eingehende Erläuterungen mwH und Lit bei Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 444. Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).
Die Erfolgsrechnungen sind unter www.avsv.at kundgemacht.