Sonntag
            
            
    GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Jahreskommentar
            1. Aufl. 2012
Print-ISBN: 978-3-7073-1861-6
                
                
        
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            Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 214e Vorsitz im Beirat, Sitzungen
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Es kann daher nur ein Vertreter der Pensionsbezieher oder der Bezieher einer Leistung nach einem PflegegeldG Vorsitzender werden.