GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Widerruf der Versicherungserklärung
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Die Abgabe einer Versicherungserklärung hat die Rechtswirkung eines „opting in“. Von der Sozialversicherungsanstalt ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erklärung, es werde die Versicherungsgrenze überschritten werden, realistischen Annahmen entspricht. Es hängt der Sache nach nur von einer Willenserklärung des Versicherten ab, ob er unabhängig von der tatsächlichen Höhe der erzielten Einkünfte versichert sein möchte oder ob er nur im Nachhinein unter der Voraussetzung versichert sein möchte, dass nach dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid die Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überstiegen haben. Auch an den Widerruf der Versicherungserklärung, der bewirkt, dass die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem diese Erklärung abgegeben wird, endet, dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Da die vom Gesetz an sich vorgesehene Widerrufserklärung, dass die Versicherungsgrenze nun doch nicht überschritten werde, einer inhaltlichen Überprüfung ohnehin nicht unterliegt, reicht folgerichtig auch eine Erklärung, nicht mehr versichert sein zu wollen, a...